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Getriebetechnik Staufenberg

AGB


Kfz-Reparaturbedingungen / AGBs Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahr-zeugen,  Anhängern,  Aggregaten  und  deren  Teilen  und  für  Kostenvoranschläge.  In  Anlehnung  an  den  Empfehlungen  des   Zentralverbandes   Deutsches   Kraftfahrzeuggewerbe   e.V. (ZDK) Stand: 01/2018

I. Auftragserteilung 1.Im  Auftragsschein  oder  in  einem  Bestätigungsschreibensind  die  zu  erbringenden  Leistungen  zu  bezeichnen  undder voraussichtliche oder verbindliche  Fertigstellungsterminanzugeben. 2.Der  Auftraggeber  erhält  eine  Durchschrift  des  Auftrags-scheins. 3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträ-ge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrtendurchzuführen. 4.  Übertragungen  von  Rechten  und  Pflichten  des  Auftrag-gebers  aus  dem  Auftrag  bedürfen  der  schriftlichen  Zustim-mung des Auftragnehmers.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoran-schlag
 1.  Auf  Verlangen  des  Auftraggebers  vermerkt  der  Auftrag-nehmer  im  Auftragsschein  auch  die  Preise,  die  bei  derDurchführung   des   Auftrags   voraussichtlich   zum   Ansatzkommen.  Preisangaben  im  Auftragsschein  können  auchdurch  Verweisung  auf  die  in  Frage  kommenden  Positionender  beim  Auftragnehmer  ausliegenden  Preis-  und  Arbeits-wertkataloge erfolgen. 2.  Wünscht  der  Auftraggeber  eine  verbindliche  Preisanga-be, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem  sind  die  Arbeiten  und  Ersatzteile  jeweils  im  Einzel-nen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.Der  Auftragnehmer  ist  an  diesen  Kostenvoranschlag  biszum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.Die   zur   Abgabe   eines   Kostenvoranschlages   erbrachtenLeistungen  können  dem  Auftraggeber  berechnet  werden,wenn  dies  im  Einzelfall  vereinbart  ist.  Wird  aufgrund  desKostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten  für  den  Kostenvoranschlag  mit  der  Auftragsrech-nung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berech-nung  des  Auftrags  nur  mit  Zustimmung  des  Auftraggebersüberschritten werden. 3.Wenn  im  Auftragsschein  Preisangaben  enthalten  sind,muss  ebenso  wie  beim  Kostenvoranschlag  die  Umsatz-steuer angegeben werden.

III. Fertigstellung
 1.  Der  Auftragnehmer  ist  verpflichtet,  einen  schriftlich  alsverbindlich  bezeichneten  Fertigstellungstermin  einzuhalten.Ändert  oder  erweitert  sich  der  Arbeitsumfang  gegenüberdem  ursprünglichen  Auftrag,  und  tritt  dadurch  eine  Verzö-gerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unterAngabe  der  Gründe  einen  neuen  Fertigstellungstermin  zunennen. 2.Hält  der  Auftragnehmer  bei  Aufträgen,  welche  die  In-standsetzung   eines   Kraftfahrzeuges   zum   Gegenstandhaben,  einen  schriftlich  verbindlich  zugesagten  Fertigstel-lungstermin  länger  als  24  Stunden  schuldhaft  nicht  ein,  sohat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein   möglichst   gleichwertiges   Ersatzfahrzeug   nach   denjeweils  hierfür  gültigen  Bedingungen  des  Auftragnehmerskostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine     tatsächliche     Inanspruchnahme     eines     möglichstgleichwertigen  Mietfahrzeuges  zu  erstatten.  Der  Auftrag-geber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung    des    Auftragsgegenstandes    unverzüglichzurückzugeben;   weitergehender   Verzugsschadensersatzist  ausgeschlossen.  Der  Auftragnehmer  ist  auch  für  diewährend  des  Verzugs  durch  Zufall  eintretende  Unmöglich-keit  der  Leistung  verantwortlich,  es  sei  denn,  dass  derSchaden  auch  bei  rechtzeitiger  Leistung  eingetreten  wäre.Bei  gewerblich  genutzten  Fahrzeugen  kann  der  Auftrag-nehmer  statt  der  Zurverfügungstellung  eines  Ersatzfahr-zeugs  oder  der  Übernahme  von  Mietwagenkosten  den  durch   die   verzögerte   Fertigstellung   entstandenen   Ver-dienstausfall ersetzen. 3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schä-den,  die  auf  einer  grob  fahrlässigen  oder  vorsätzlichenVerletzung  von  Pflichten  des  Auftragnehmers,  seines  ge-setzlichen  Vertreters  oder  seines  Erfüllungsgehilfen  beru-hen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesund-heit 4.Wenn   der   Auftragnehmer   den   Fertigstellungstermininfolge  höherer  Gewalt  oder  Betriebsstörungen  ohne  eige-nes  Verschulden  nicht  einhalten  kann,  besteht  auf  Grundhierdurch   bedingter   Verzögerungen   keine   Verpflichtungzum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellungeines  Ersatzfahrzeuges  oder  zur  Erstattung  von  Kosten  fürdie  tatsächliche  Inanspruchnahme  eines  Mietfahrzeuges.Der  Auftragnehmer  ist  jedoch  verpflichtet,  den  Auftragge-ber  über  die  Verzögerungen  zu  unterrichten,  soweit  diesmöglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme
1.   Die   Abnahme   des   Auftragsgegenstandes   durch   denAuftraggeber  erfolgt  im  Betrieb  des  Auftragnehmers,  so-weit nichts anderes vereinbart ist. 2.Der  Auftraggeber  ist  verpflichtet,  den  Auftragsgegens-tand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungs-anzeige  und  Aushändigung  oder  Übersendung  der  Rech-nung   abzuholen.   Im   Falle   der   Nichtabnahme   kann   derAuftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauchmachen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeits-tages  ausgeführt  werden,  verkürzt  sich  die  Frist  auf  2  Ar-beitstage. 3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsüb-liche  Aufbewahrungsgebühr  berechnen.  Der  Auftragsge-genstand  kann  nach  Ermessen  des  Auftragnehmers  auchanderweitig  aufbewahrt  werden.  Kosten  und  Gefahren  derAufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages
1.  In  der  Rechnung  sind  Preise  oder  Preisfaktoren  für  jedetechnisch  in  sich  abgeschlossene  Arbeitsleistung  sowie  fürverwendete  Ersatzteile  und  Materialien  jeweils  gesondertauszuweisen.  Wünscht  der  Auftraggeber  Abholung  oderZustellung  des  Auftragsgegenstandes,  erfolgen  diese  aufseine  Rechnung  und  Gefahr.  Die  Haftung  bei  Verschuldenbleibt unberührt. 2.  Wird  der  Auftrag  aufgrund  eines  verbindlichen  Kosten-voranschlages  ausgeführt,  so  genügt  eine  Bezugnahmeauf   den   Kostenvoranschlag,   wobei   lediglich   zusätzlicheArbeiten besonders aufzuführen sind. 3. Die  Berechnung  des  Tauschpreises  im  Tauschverfahrensetzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil demLieferumfang  des  Ersatzaggregats  oder  -teils  entsprichtund  dass  es  keinen  Schaden  aufweist,  der  die  Wiederauf-bereitung unmöglich macht. 4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. 5.  Eine  etwaige  Berichtigung  der  Rechnung  muss  seitensdes   Auftragnehmers,   ebenso   wie   eine   Beanstandungseitens  des  Auftraggebers,  spätestens  6  Wochen  nachZugang der Rechnung erfolgen.

Vl. Zahlung
1.Der  Rechnungsbetrag  und  Preise  für  Nebenleistungensind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushän-digung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig,  spätestens  jedoch  innerhalb  1  Woche  nach  Meldungder  Fertigstellung  und  Aushändigung  oder  Übersendungder Rechnung. 2.  Gegen  Ansprüche  des  Auftragnehmers  kann  der  Auf-traggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderungdes  Auftraggebers  unbestritten  ist  oder  ein  rechtskräftigerTitel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,  soweit  es  auf  Ansprüchen  aus  dem  Auftrag  be-ruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem  Auftragnehmer  steht  wegen  seiner  Forderung  aus  dem  Auftrag  ein  vertragliches  Pfandrecht  an  den  aufgrund  des  Auftrages  in  seinen  Besitz  gelangten  Gegenständen  zu.  Das  vertragliche  Pfandrecht  kann  auch  wegen  Forde-rungen  aus  früher  durchgeführten  Arbeiten,  Ersatzteilliefe-rungen  und  sonstigen  Leistungen  geltend  gemacht  wer-den,  soweit  sie  mit  dem  Auftragsgegenstand  in  Zusam-menhang  stehen.  Für  sonstige  Ansprüche  aus  der  Ge-schäftsverbindung   gilt   das   vertragliche   Pfandrecht   nur,   soweit  diese  unbestritten  sind  oder  ein  rechtskräftiger  Titel  vorliegt  und  der  Auftragsgegenstand  dem  Auftraggeber  gehört.

Vlll. Haftung für Sachmangel
1.   Ansprüche   des   Auftraggebers   wegen   Sachmängelnverjähren  in  einem  Jahr  ab  Abnahme  des  Auftragsgegens-tandes.  Nimmt  der  Auftraggeber  den  Auftragsgegenstandtrotz  Kenntnis  eines  Mangels  ab,  stehen  ihm  Sachmängel-ansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbe-hält. 2. Ist  Gegenstand  des  Auftrags  die  Lieferung  herzustellen-der  oder  zu  erzeugender  beweglicher  Sachen  und  ist  derAuftraggeber    eine    juristische    Person    des    öffentlichenRechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einUnternehmer,  der  bei  Abschluss  des  Vertrages  in  Ausü-bung  seiner  gewerblichen  oder  selbständigen  beruflichenTätigkeit  handelt,  verjähren  Ansprüche  des  Auftraggeberswegen  Sachmängeln  in  einem  Jahr  ab  Ablieferung.  Fürandere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. 3. Die  Verjährungsverkürzungen  in  Ziffer  1,  Satz  1  und  Ziffer2,  Satz  1  gelten  nicht  für  Schäden,  die  auf  einer  grob  fahr-lässigen  oder  vorsätzlichen  Verletzung  von  Pflichten  desAuftragnehmers,  seines  gesetzlichen  Vertreters  oder  sei-nes  Erfüllungsgehilfen  beruhen  sowie  bei  Verletzung  vonLeben, Körper oder Gesundheit. 4.  Hat  der  Auftragnehmer  nach  den  gesetzlichen  Bestim-mungen  für  einen  Schaden  aufzukommen,  der  leicht  fahr-lässig   verursacht   wurde,   so   haftet   der   Auftragnehmerbeschränkt:  Die  Haftung  besteht  nur  bei  Verletzung  ver-tragswesentlicher  Pflichten,  etwa  solcher,  die  der  Auftragdem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck geradeauferlegen  will  oder  deren  Erfüllung  die  ordnungsgemäßeDurchführung  des  Auftrags  überhaupt  erst  ermöglicht  undauf  deren  Einhaltung  der  Auftraggeber  regelmäßig  vertrautund  vertrauen  darf.  Diese  Haftung  ist  auf  den  bei  Vertrags-abschluss  vorhersehbaren  typischen  Schaden  begrenzt.Ausgeschlossen  ist  die  persönliche  Haftung  der  gesetzli-chen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigendes Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässig-keit  verursachte  Schäden.  Für  die  vorgenannte  Haftungs-beschränkung  und  den  vorgenannten  Haftungsausschlussgilt Ziffer 3 dieses Abschnittsentsprechend. 5.  Unabhängig  von  einem  Verschulden  des  Auftragneh-mers  bleibt  eine  etwaige  Haftung  des  Auftragnehmers  beiarglistigem  Verschweigen  des  Mangels,  aus  der  Übernah-me einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 6.  Soll  eine  Mängelbeseitigung  durchgeführt  werden,  giltfolgendes: a)  Ansprüche  wegen  Sachmängeln  hat  der  Auftraggeberbeim  Auftragnehmer  geltend  zu  machen;  bei  mündlichenAnzeigen  händigt  der  Auftragnehmer  dem  Auftraggebereine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeigeaus. b)  Wird  der  Auftragsgegenstand  wegen  eines  Sachman-gels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorhe-riger  Zustimmung  des  Auftragnehmers  an  einen  anderenKfz-Meisterbetrieb  wenden.  In  diesem  Fall  hat  der  Auftrag-geber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass essich  um  die  Durchführung  einer  Mängelbeseitigung  desAuftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute T eile  während  einer  angemessenen  Frist  zur  Verfügung  zu  halten  sind.  Der  Auftragnehmer  ist  zur  Erstattung  der  dem  Auftraggeber  nachweislich  entstandenen  Reparaturkosten  verpflichtet. c)  Im  Falle  der  Nachbesserung  kann  der  Auftraggeber  fürdie  zur  Mängelbeseitigung  eingebauten  Teile  bis  zum  Ab-lauf  der  Verjährungsfrist  des  Auftraggegenstandes  Sach-mängelansprüche  aufgrund  des  Auftrags  geltend  machen.Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

IX. Haftung für sonstige Schäden
1.  Die  Haftung  für  den  Verlust  von  Geld  und  Wertsachenjeglicher  Art,  die  nicht  ausdrücklich  in  Verwahrung  genom-men sind, ist ausgeschlossen. 2.   Sonstige   Ansprüche   des   Auftraggebers,   die   nicht   inAbschnitt   VIII.   „Haftung   für   Sachmängel“   geregelt   sind,verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. 3.  Für  Schadensersatzansprüche  gegen  den  Auftragneh-mer  gelten  die  Regelungen  in  Abschnitt  VIII.  „Haftung  fürSachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.

X. Eigentumsvorbehalt
Soweit  eingebaute  Zubehör-,  Ersatzteile  und  Aggregatenicht  wesentliche  Bestandteile  des  Auftragsgegenstandesgeworden  sind,  behält  sich  der  Auftragnehmer  das  Eigen-tum  daran  bis  zur  vollständigen  unanfechtbaren  Bezahlungvor.

Xll. Gerichtsstand
Für  sämtliche  gegenwärtigen  und  zukünftigen  Ansprüche  aus  der  Geschäftsverbindung  mit  Kaufleuten  einschließlich  Wechsel-    und    Scheckforderungen    ist    ausschließlicher    Gerichtsstand  der  Sitz  des  Auftragnehmers.  Der  gleiche  Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemei-nen  Gerichtsstand  im  Inland  hat,  nach  Vertragsabschluss  seinen   Wohnsitz   oder   gewöhnlichen   Aufenthaltsort   aus   dem  Inland  verlegt  oder  sein  Wohnsitz  oder  gewöhnlicher  Aufenthaltsort   zum   Zeitpunkt   der   Klageerhebung   nicht   bekannt ist. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die Schloßgarage Wille GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-schlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

XIII. Salvatorische Klausel
Sollten  einzelne  Bestimmungen  dieses  Vertrages  unwirk-sam  oder  undurchführbar  sein  oder  nach  Vertragsschlussunwirksam  oder  undurchführbar  werden,  bleibt  davon  dieWirksamkeit  des  Vertrages  im  Übrigen  unberührt.  An  dieStelle   der   unwirksamen   oder   undurchführbaren   Bestim-mung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelungtreten,  deren  Wirkungen  der  wirtschaftlichen  Zielsetzungam  nächsten  kommen,  die  die  Vertragsparteien  mit  derunwirksamen  bzw.  undurchführbaren  Bestimmung  verfolgthaben.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  entspre-chend  für  den  Fall,  dass  sich  der  Vertrag  als  lückenhafterweist.