1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftrag-nehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei derDurchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatzkommen. Preisangaben im Auftragsschein können auchdurch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionender beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeits-wertkataloge erfolgen. 2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisanga-be, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzel-nen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag biszum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachtenLeistungen können dem Auftraggeber berechnet werden,wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund desKostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrech-nung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berech-nung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebersüberschritten werden. 3.Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind,muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatz-steuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich alsverbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüberdem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzö-gerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unterAngabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zunennen. 2.Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die In-standsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstandhaben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstel-lungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, sohat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach denjeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmerskostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichstgleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftrag-geber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglichzurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatzist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für diewährend des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglich-keit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass derSchaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftrag-nehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahr-zeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Ver-dienstausfall ersetzen. 3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schä-den, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichenVerletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines ge-setzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beru-hen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesund-heit 4.Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermininfolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eige-nes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grundhierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtungzum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellungeines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten fürdie tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges.Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftragge-ber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit diesmöglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch denAuftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, so-weit nichts anderes vereinbart ist. 2.Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegens-tand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungs-anzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rech-nung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann derAuftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauchmachen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeits-tages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Ar-beitstage. 3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsüb-liche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsge-genstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auchanderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren derAufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jedetechnisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie fürverwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondertauszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oderZustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese aufseine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschuldenbleibt unberührt. 2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kosten-voranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahmeauf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzlicheArbeiten besonders aufzuführen sind. 3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahrensetzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil demLieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entsprichtund dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederauf-bereitung unmöglich macht. 4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. 5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitensdes Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandungseitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nachZugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1.Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungensind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushän-digung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldungder Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendungder Rechnung. 2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auf-traggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderungdes Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftigerTitel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag be-ruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forde-rungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteilliefe-rungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht wer-den, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusam-menhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Ge-schäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Haftung für Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängelnverjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegens-tandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstandtrotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängel-ansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbe-hält. 2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellen-der oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist derAuftraggeber eine juristische Person des öffentlichenRechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einUnternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausü-bung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichenTätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggeberswegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Fürandere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. 3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahr-lässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten desAuftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder sei-nes Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung vonLeben, Körper oder Gesundheit. 4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestim-mungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahr-lässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmerbeschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung ver-tragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftragdem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck geradeauferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht undauf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrautund vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertrags-abschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzli-chen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigendes Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässig-keit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungs-beschränkung und den vorgenannten Haftungsausschlussgilt Ziffer 3 dieses Abschnittsentsprechend. 5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragneh-mers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers beiarglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernah-me einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, giltfolgendes: a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeberbeim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichenAnzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggebereine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeigeaus. b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachman-gels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorhe-riger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderenKfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftrag-geber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass essich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung desAuftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute T eile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber fürdie zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ab-lauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sach-mängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachenjeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genom-men sind, ist ausgeschlossen. 2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht inAbschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind,verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. 3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragneh-mer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung fürSachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregatenicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandesgeworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigen-tum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlungvor.
Xll. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemei-nen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die Schloßgarage Wille GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-schlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirk-sam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschlussunwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon dieWirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An dieStelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestim-mung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelungtreten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzungam nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit derunwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgthaben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entspre-chend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhafterweist.